Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Lieferungen - darunter werden auch (Werk-) Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufs- bedingungen des Bestellers oder sonstigen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir diesen Bedingungen nach Eingang nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
1. Vertragsabschluß, Lieferumfang
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
b) Der Liefergegenstand und der Lieferumfang richtet sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Angaben in Prospekten und allgemein formulierten technischen Beschreibungen sind unverbindlich. Eine Bezugnahme auf Normen und technische Regeln ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2. Preisstellung
a) Unsere Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
3. Lieferzeit
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine setzen die Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Besteller voraus und verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers mindestens um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
4. Lieferverträge auf Abruf
a) Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.
5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z. B. Maschinenausfälle, Betriebsstörungen, Ausschuß und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
b) Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
6. Prüfverfahren, Abnahme
a) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluß zu vereinbaren.
b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.
7. Maße, Gewichte, Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handesüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgelegten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
8. Verpackung und Lademittel
a) Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelüblicher Weise. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unver- züglich frachtfrei zurückzusenden; Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungs- wertes.
9. Versand und Gefahrübergang
a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
b) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
10. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind bis zum 15. des der Lieferung oder Teillieferung ab Werk folgenden Monats ohne Abzug zu bezahlen.
b) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
c) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
d) Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, mithin 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank.
e) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertigggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schaden- ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 11 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 11 Buchstabe f) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
11. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buch- stabe a).
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
f) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und d) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziffer 10 Buchstabe e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unver- züglich benachrichtigen.
12. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Für nicht tolerierte Maße gelten die Toleranzen nach DIN 7168. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang.
c) Bei vereinbarter Abnahme gem. Ziffer 6 b) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
e) In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Natürlicher Verschleiß, Unachtsamkeit, unrichtige Behandlung und übermäßige Beanspruchung entbinden uns von jeder Haftung.
f) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Eine Ersatzleistung erfolgt gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Dabei bleibt es uns vorbehalten, die Ersatzleistung stets dem Minderwert entsprechend entweder durch Neulieferung oder durch Gutschrift des in Frage kommenden Betrages auszuführen.
g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefer- gegenstandes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
h) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt bzw. wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Etwaige Schadensersatzansprüche beschränken sich in letzterem Falle auf den Lieferwert.
i) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung, spätestens jedoch 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
j) Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.
k) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Fehlen zugesicherter Eigen- schaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
13. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft.
b) Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
c) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
d) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluß einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, vernichten.
e) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguß aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungseinrichtungen vereinbarungsgemäß voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet, ihm binnen 2 Jahren Eigentum an diesen Fertigungseinrichtungen zu verschaffen.
f) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
14. Urheberschutz des Lieferanten
a) Dem Besteller überlassenen Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.
15. Haftung, Schadensersatz
a) Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, daß aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
b) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
c) Jegliche Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, beurteilen sich entsprechend Ziffer 12 g), h) und j). Dies gilt unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertrags- schluss, Verzug, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder unerlaubter Handlung.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Zahlungen ist Siegen, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.
b) Gerichtsstand ist Siegen, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17. Anwendbares Recht
a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt aussschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
18. Teilnichtigkeit
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bestimmungen im übrigen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Vertragsparteien werden eine Regelung vereinbaren, die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt.