AGB

Allgemeine Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich dieser AGB
Unsere sämtlichen Lieferungen – darunter werden auch (Werk-) Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden – erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstigen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir diesen Bedingungen nach Eingang nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsabschluss, Lieferumfang
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
b) Der Liefergegenstand und der Lieferumfang richten sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Angaben in Prospekten und allgemein formulierten technischen Beschreibungen sind unverbindlich. Eine Bezugnahme auf Normen und technische Regeln ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

3. Preisstellung
a) Unsere Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten, jeweils gültiger Umsatzsteuer, Versicherung und Zoll, sowie sonstigen etwaigen Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
b) Wenn sich mehr als sechs Monate nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

4. Lieferzeit
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung.
b) Vereinbarte Lieferfristen und –termine setzen die Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Besteller voraus und verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers mindestens um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist.
c) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

5. Lieferverträge auf Abruf
Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

6. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z. B. Maschinenausfälle, Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller ist unverzüglich zu unterrichten.
b) Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

7. Prüfverfahren, Abnahme
a) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluss zu vereinbaren.
b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

8. Maße, Gewichte, Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgelegten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

9. Verpackung und Lademittel
Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden; Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes.

10. Versand und Gefahrübergang
a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
b) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
c) Mit der Übergabe - wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist - an die Bahn, den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Anlieferung oder Installation) übernommen haben.

11. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind bis zum 15. des der Lieferung oder Teillieferung ab Werk folgenden Monats ohne Abzug zu bezahlen.
b) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
c) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
d) Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, mithin 9 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank.
e) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 12 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 12 Buchstabe f) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

12. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns jetzt oder zukünftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, das die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
f) Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in den Ziffer 11 Buchstabe e) genannten Fällen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Besteller schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
g) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und d) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
i) Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Besteller.

13. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Für nicht tolerierte Maße gelten die Toleranzen nach DIN ISO 2768. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
c) Bei vereinbarter Abnahme gem. Ziffer 7 b) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme und ordnungsgemäßer Untersuchung hätten festgestellt werden können.
d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
e) In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
f) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Eine Ersatzleistung erfolgt
gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Dabei bleibt es uns vorbehalten, die Ersatzleistung stets dem Minderwert entsprechend entweder durch Neulieferung oder durch Gutschrift des in Frage kommenden Betrages auszuführen.
g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 16 lit. c und sind im Übrigen ausgeschlossen.
h) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

14. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft.
b) Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
c) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
d) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, vernichten.
e) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungseinrichtungen vereinbarungsgemäß voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet, ihm binnen 2 Jahren Eigentum an diesen Fertigungseinrichtungen zu verschaffen.
f) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

15. Urheberschutz des Lieferanten
Dem Besteller überlassenen Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

16. Haftung, Schadensersatz
a) Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller
dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
b) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
c) Soweit sich aus diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

17. Verjährung
a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Sie verjähren spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,70 Abs. 3, §§ 444, 47971 BGB).
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
d) Schadensersatzansprüche des Bestellers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Zahlungen ist Siegen, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand - auch internationaler - ist Siegen, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

19. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Vertragsparteien werden eine Regelung vereinbaren, die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Regelung möglichst nahekommt.


Siegen-Trupbach, 1. Januar 2017